Eine Wohngebäudeversicherung deckt grundsätzlich dreierlei Schadensformen ab.
1. Feuerschäden:
Hierzu zählen
Brand:
Die Versicherer definieren dabei ganz genau, was unter den Begriff „Brand“ fällt. Nach den Musterbedingungen des GDV ist in den Allgemeinen-Wohngebäudeversicherungsbedingungen ein Brand als Feuer definiert, „das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“ (siehe auch: http://www.gdv.de/Downloads/allg_Bedingungen_pSV/0730_VGB_2000_(Wfl)_2004-04_GVO_ar.pdf ) Wer also fahrlässig ein Feuer in seinem Wohngebäude entfacht, das auf die Einrichtung und das Gebäude selbst übergreift, der hat keine Leistungen von der Versicherung zu erwarten. Würde aber ein Feuer einen bestimmungsmäßigen Herd, zum Beispiel einen offenen Kamin, ohne Zutun verlassen, vielleicht, weil ein noch nachglühendes Stück Holz durch einen Windstoß aus dem Kamin herausgetragen wird, dann würde die Versicherung im Brandfalle haften. In jedem Fall wird ein Gutachter vorbeikommen und genau die Brandursache rekonstruieren und dann entscheiden, ob ein versicherter Schaden vorliegt oder nicht.
Blitzschäden:
Trifft ein Blitz unmittelbar auf Sachen auf, haftet die Versicherung für den entstandenen Schaden, ebenso bei Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die in der Hauselektrik auftreten können. Das bedeutet, dass es nicht genügt, wenn ein Blitz durchs Fenster einschlägt und ein Bild von der Wand reißt, das daraufhin die teure Ming-Vase zerschlägt. Der Blitz muss die Vase schon unmittelbar treffen und zerstören.
- Explosion: Dem GDV-Muster zufolge ist eine Explosion „eine plötzliche Kraftäußerung durch Gase oder Dämpfe.“ (siehe Link oben)
- Implosion: Auch die Implosion ist genau definiert: „Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“ (siehe Link oben)
2. Wasserschäden:
- Leitungswasser: Dieser Punkt ist sehr wichtig, weil unter den Begriff „Leitungswasser“ in der Tat nur Wasser aus Leitungen fällt, wobei Öle und Kühlflüssigkeiten damit gleichgestellt sind.
- Nicht zum Leitungswasser zählen, und das sollte man genau beachten: Plansch- und Reinigungswasser: Kippt also das Planschbecken auf der Terrasse um und ergießt sich ins Haus, wo beispielsweise die Fliesen mitsamt der darunterliegenden Fußbodenheizung beschädigt werden, gibt es nichts von der Versicherung. Dasselbe gilt für den Putzeimer. Ebenso „Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch.“ (siehe Link oben) Dieser Passus ist immens wichtig, da es immer häufiger zu Wetterkatastrophen und Überschwemmungen kommt, sei es durch Grundwasseranstieg oder weil das Haus nahe einem Fluss oder Bach liegt, der über die Ufer tritt. Hierfür haftet die normale Wohngebäudeversicherung NICHT! Diese Schäden lassen sich über eine Zusatzversicherung abdecken, nämlich über die Elementarschadenversicherung, die man meistens im Paket mit seiner Wohngebäudeversicherung mit abschließen kann. Diese Zusatzversicherung macht auf jeden Fall sehr viel Sinn, da die meisten Wasserschäden eher weniger von Leitungswasser, sondern immer häufiger durch Elementarrisiken verursacht werden.
3) Sprinkler- oder Berieselungs- bzw. Gießanlagen. Brennt es im Hause und die installierte Sprinkleranlage tritt in Kraft, dann haftet die Versicherung zwar für die Brandschäden, nicht aber für die dadurch entstandenen Wasserschäden.
4) Auch wichtig zu wissen ist, dass die Wasserversicherung bei Leitungswasserschäden erst dann eintritt, wenn das Haus bereits bezugsfertig ist. Für Leitungswasserschäden in der Bauphase kommt demzufolge die Versicherung nicht auf. Weitere Ausschlüssen lassen sich ebenfalls sehr schön den Musterbedingungen entnehmen (siehe Link oben).
b) Rohrbruch und Frost:
Alle sich innerhalb des Gebäudes befindende Rohre für Leitungswaser, Warmwasser, Wärmepumpen usw. sind gegen Rohrbruch oder Frostschäden abgesichert. Hierbei ist zu beachten, was der Versicherer unter „innerhalb“ versteht. Der „Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes“ ist davon ausgeschlossen. (siehe Link oben)
3. Sturm- und Hagelschäden:
Alle Luftbewegungen ab Windstärke 8 gelten im Sinne der Versicherung als Sturm und dieser muss – wie immer – unmittelbar auf die versicherte Sache einwirken. Für Hagel gilt dasselbe. Tritt beispielsweise Hagel oder Sturm durch nicht ordentlich verschlossene Fenster und Türen ins Haus ein und verursacht dort Zerstörungen, braucht die Versicherung nicht leisten. Wie man sieht, sind solche Klauseln, ab wann eine Versicherung haftet und wofür nicht, nicht immer einfach zu deuten und man lässt sich am besten von einem Experten dahingehend beraten, bevor man seine Wohngebäudeversicherung abschließt. Immerhin hat man als Verbraucher das Recht, sich die Beratung protokollieren zu lassen, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, ob man umfassend über die Versicherungsbedingungen aufgeklärt wurde.
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